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Energienews


05.09.2016

Anpassungen im KfW-Programm Erneuerbare Energien „Standard“

In einem Newsletter informiert die KfW darüber, dass sie ihre Aktivitäten im Bereich erneuerbare Energien und deren Integration ins Energieversorgungssystem verstärkt. Ab 18. November 2016 werden unter dem Programm Erneuerbare Energien „Standard“ (270) auch Maßnahmen zur Flexibilisierung von Stromangebot und -nachfrage sowie zur Digitalisierung der Energiewende finanziert. Gleichzeitig erfolgt eine Ergänzung und Optimierung des Kreditangebots. Die neuen Regelungen gelten für Anträge, die ab dem

1. Zusammenlegung von Programmteilen

Zum 18. November 2016 entfällt die separate Programmnummer 274 für den Verwendungszweck Photovoltaik. Ab diesem Zeitpunkt werden alle Verwendungszwecke im KfW-Programm Erneuerbare Energien „Standard“ (270) finanziert.

Antragsteller von PV-Freiflächenanlagen füllen ab diesem Zeitpunkt die Anlage für das KfW-Programm Erneuerbare Energien „Standard“ (270), Formularnummer 600 000 0202, aus. Die Anlage für PV-Freiflächenanlagen, Formularnummer 600 000 0180, entfällt.

Antragsteller von PV-Aufdachanlagen müssen wie bisher keine Anlage ausfüllen. Sie geben im Kreditantrag unter Punkt 5 „Vorhabensbeschreibung“ unter Nennung des Verwendungszwecks „Photovoltaik-Aufdachanlage“ die installierte Spitzenleistung in kWp an.

2. Neue Laufzeitvariante mit 15-jähriger Zinsbindung

Zur Verbesserung des Finanzierungsangebots im Programm 270 führt die KfW ab dem 18. November 2016 eine neue Variante mit 15-jähriger Laufzeit und äquivalenter Zinsbindung ein (max. drei tilgungsfreie Jahre). Diese Variante 15/3/15 ergänzt die bisherigen Optionen im Programm 270 (5/1/5, 10/2/10, 20/3/10, 20/3/20).

3. Erweiterung um vier neue Verwendungszwecke

Ab dem 18. November 2016 führt die KfW vier neue Verwendungszwecke ein, die Maßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot und zur Digitalisierung der Energiewende umfassen (siehe förderfähige Maßnahmen im Merkblatt, Punkt 4):

  • Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur kurz- und langfristigen Speicherung von Strom (auch Power-to-heat-, Power-to-gas-, Power-to-liquid-Anlagen).
  • Technische Anpassungen zur Auslegung von Erneuerbare-Energien-Anlagen auf eine flexiblere und bedarfsgerechtere Stromerzeugung (z.B. Erhöhung der Generatorleistung bei geringerer Volllaststundenzahl bei Biomasseanlagen, Ausweitung des Gasspeichervolumens bei Biogasanlagen).
  • Überbetriebliches Lastmanagement: Maßnahmen gewerblicher und industrieller Energie-Endverbraucher, um flexible Lasten für das Stromversorgungssystem nutzbar zu machen. Finanziert werden Investitionen in moderne Mess-, Regel- und Prozesssteuerungstechnik und Einrichtungen zur Speicherung von Zwischen- und Endprodukten (z.B. Wärme-, Kälte- oder Materialspeicher).
  • Installation moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme und damit verbundene technische Nachrüstungs- und Umbaumaßnahmen.

Für Vorhaben mit diesen Verwendungszwecken ist keine Anlage zum Kreditantrag erforderlich. Bitte nennen Sie im Kreditantrag unter Punkt 5 „Vorhabensbeschreibung“ den Verwendungszweck des Vorhabens und notieren die Ziffer des zutreffenden Verwendungszwecks gemäß der Liste der förderfähigen Maßnahmen im Merkblatt (4.a – 4.d).

Ab dem 18. November 2016 werden im Programm Erneuerbare Energien „Standard“ (270) auch solche KWK-Anlagen und Anlagen zur reinen Wärmeerzeugung finanziert, die die Anforderungen des KfW-Programms Erneuerbare Energien „Premium“ erfüllen.

Zur Erhöhung der Transparenz wurde im Merkblatt die Liste der förderfähigen Maßnahmen vervollständigt und einzelne Vorgaben aus dem Expertenwissen und der Anlage zum Kreditantrag ins Merkblatt aufgenommen.

4. Erweiterung des Antragstellerkreises

Unternehmen, die sich mehrheitlich im Eigentum des Staates (Bund, Bundesländer, ausländische Staaten) befinden, sind ab dem 18. November 2016 ebenfalls antragsberechtigt.

5. Verschlankung der Anlage zum Kreditantrag

Die Anlage zum Kreditantrag (Formularnummer 600 000 0202) wurde verschlankt. Technische Angaben, die zum Teil bereits gesetzlichem Standard entsprechen, entfallen.

6. Gebrauchte Anlagen

Gebrauchte Anlagen sind von einer Finanzierung weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind jedoch ab dem 18. November 2016:

  • Anlagen, die nicht länger als zwölf Monate am Stromnetz angeschlossen sind,
  • Anlagen, bei denen zeitgleich eine Modernisierung mit Leistungssteigerung erfolgt und die noch nicht von der KfW gefördert wurden.

7. Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen

Die Regelung zur Kombinierbarkeit mit anderen beihilfefreien Förderprogrammen wird beibehalten und im Merkblatt entsprechend ergänzt:

„Wenn in dem Programm Investitionen finanziert werden, die keine Förderung nach dem im Einzelfall jeweils einschlägigen EEG erhalten, ist eine Kombination auch mit Förderprogrammen möglich, in denen Beihilfen enthalten sind, sofern die zulässigen Beihilfeobergrenzen eingehalten werden.“

8. Mitfinanzierung der Mehrwertsteuer

Eine Mitfinanzierung der Mehrwertsteuer ist möglich, sofern der Endkreditnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Merkblatt Erneuerbare Energien „Standard“ und Anlage zum Kreditantrag

Eingeloggte Nutzer können das neue Merkblatt Erneuerbare Energien „Standard“ sowie die neue Anlage zum Kreditantrag im Partnerbereich (jeweils Stand 11/2016) unter www.kfw.de/partnerportal herunterladen. Alternativ sind die Dokumente (KfW-Bestellnummern 600 000 0178 und 600 000 0202) über den zentralen Bestellservice der KfW erhältlich – per E-Mail an bestellservice@kfw.de oder telefonisch unter 0800 539 9001. Zum Newsletter gelangen Sie hier




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