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Schornsteinfegermeister
Ralf Heusingfeld
Ihr Partner für Umwelt, Energie & Sicherheit

Innungsbetrieb und Mitglied der Umweltallianz Hessen
geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder gemäß DIN 14676
und Kohlenmonoxid in Wohnräumen 

Telefon 06151-352383




 

Sie befinden sich hier: >> Der Feuerstättenbescheid >>

Kunden-Information zum Feuerstättenbescheid

 

 

1. Was ist ein Feuerstättenbescheid (FSB)?

 

Der kostenpflichtige FSB führt alle Schornsteinfegerarbeiten auf, die an Ihrer Feuerungsanlage durchzuführen sind. Gemeint sind damit z.B. Gas- und Ölheizungsanlagen, Kamin- und Kachelöfen, offene Kamine, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Scheitholz, Holzpellets oder Hackschnitzel usw. einschließlich ihrer Abgasanlage/n.

 

2. Was steht im Feuerstättenbescheid?

 

In der Regel enthält der Bescheid folgende Informationen:

 

Ø  Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und der zugehörigen Abgasanlagen (Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück)

Ø  die daran durchzuführenden Arbeiten

Ø  der Zeitraum, in dem sie erledigt werden müssen

Ø  die geltende Rechtsgrundlage (z.B. KÜO, 1. BImSchV)

 

Vereinfacht gesagt: Hier steht, was bis wann an Ihrer Feuerungsanlage erledigt werden muss.

 

3. Wann kommt der Feuerstättenbescheid?

 

Wann Sie Ihren FSB erhalten, kann unterschiedlich sein. Er muss dem Hauseigentümer allerdings bis zum 31.12.2012 vorliegen. Sollte bis zum 31.12.2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen sein, erstellen die Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) den FSB auf Grundlage der Kehrbuchdaten, übersenden ihn per Post oder übergeben ihn den Hauseigentümern persönlich.

 

4. Was kostet der Bescheid?

 

Die Ausstellung des FSB kann je nach Anzahl der Feuerstätten bis zu 40 Euro kosten.

 

5. Was muss ich mit dem Feuerstättenbescheid machen?

 

Sie sollten den FSB in jedem Fall aufbewahren. Er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümer und dient Ihrer Sicherheit. Der FSB beschreibt alle notwendigen Aufgaben an Ihrer Feuerungsanlage und soll damit sicherstellen, dass grundlegende Brandschutz- und Sicherheitsstandards eingehalten werden.

Ab 2013 haben Sie die Möglichkeit, für bestimmte Aufgaben – z. B. Messen, Kehren, Reinigen – auch einen anderen dafür zugelassenen Schornsteinfeger zu beauftragen. Auch dazu benötigen Sie die Informationen des FSBs. Bereits jetzt können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Schornsteinfeger aus den EU-Nachbarländern und der Schweiz beauftragen.

Falls Sie künftig einen anderen zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen, muss dieser die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie ausgefüllt (innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist) an den BSM.

 

6. Was passiert, wenn ich Termine versäume?

Aktuell übernimmt der BSM für Sie die komplette Betreuung: Er koordiniert die Terminübersicht sowie alle anfallenden Arbeiten und dokumentiert die Ergebnisse im Kehrbuch. Sollten Sie bestimmte Aufgaben an einen anderen Schornsteinfeger übertragen, übernehmen Sie als Eigentümer die Verantwortung. Bereits aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen ist es daher wichtig, dass alle Arbeiten fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Außerdem könnten Mängel an Ihrer Anlage, die nicht entdeckt oder behoben werden, zu gefährlichen Situationen führen. Erhöhte Schadstoffkonzentrationen in den Abgasen beispielsweise belasten Ihre Gesundheit, schaden der Umwelt und kosten Sie am Ende mehr Geld. 

 

Grundsätzlich gilt:

Natürlich biete ich Ihnen unseren jahrelang bewährten Service auch weiterhin an. Sie haben ab 2013 die Möglichkeit einen Mitbewerber zu wählen, aber wenn die im FSB festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der BSM dazu verpflichtet, den Vorfall der zuständigen Behörde zu melden. Diese stellt dann einen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme - das heißt, dass die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lässt.

 

                                       

Ihr Bezirksschornsteinfegermeister Ralf Heusingfeld

 

 

Erläuterungen und Fachbegriffe:

 

Zum Hintergrund: Mit dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) haben Sie als Hauseigentümer die Wahlmöglichkeit. Sie können für bestimmte Schornsteinfegerarbeiten wie Messen, Kehren, Reinigen ab dem Jahr 2013 einen dafür zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen. Bereits jetzt können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Schornsteinfeger aus den EU-Nachbarländern und der Schweiz beauftragen.

 

Es gibt Ausnahmen: Die Feuerstättenschau und Bauabnahmen dürfen laut Gesetz nur vom BSM oder vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei um öffentliche Aufgaben, die auch künftig Sicherheitsstandards gewährleisten sollen. 

 

Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (BVBS): Ab 2013 übernimmt der BVBS an Stelle des jetzigen BSMs bestimmte hoheitliche Aufgaben (Feuerstättenschau, Bauabnahme) in einem ihm zugeteilten Gebiet. Der Unterschied zu vorher: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss sich alle sieben Jahre auf einen Kehrbezirk bewerben. Bisherige BSM werden ab 2013 zu BVBS. Bisher unbefristet bestellte BSM müssen sich zum 1. Januar 2015 neu für den Kehrbezirk bewerben. Das Auswahl- und Bewerbungsverfahren ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Der BVBS kann auch weitere Dienstleistungen anbieten (zum Beispiel Energieberatung usw.), er darf dies jedoch nicht mit seinen hoheitlichen Aufgaben verknüpfen. Das heißt: Ein BVBS darf einen Kaminofen, den er in seinem Bezirk verkauft und/oder installiert hat, nicht gleichzeitig abnehmen. 

 

Für Sie bedeutet das: Der BVBS führt ab 2013 die Dokumentation und Auswertung aller Informationen, Messwerte und Prüfungsergebnisse Ihrer Feuerungsanlagen und damit diesen  Aufgabenbereich des bisherigen BSMs fort.

 

Hoheitliche Aufgaben sind öffentliche Aufgaben, die der Staat wahrnimmt. Der Staat kann die Erfüllung dieser Aufgaben auch an eine private Person übertragen.

 

Feuerstättenschau: Während der Feuerstättenschau besichtigt der BSM/BVBS sämtliche Feuerungsanlagen eines Gebäudes und prüft die Betriebs- und Brandsicherheit. Dabei erfasst er beispielsweise auch Änderungen an bestehenden Anlagen, den Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme still gelegter Anlagen und gleicht die Daten mit den Informationen in seinem Kehrbuch ab. Im nächsten Schritt setzt der BSM/BVBS in einem schriftlichen Bescheid (FSB) fest, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind.

 

Bauabnahme: Nach der Hessischen Bauordnung (HBO) dürfen Feuerstätten, die neu errichtet oder wesentlich geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn der BSM oder ab 2013 der BVBS die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage bescheinigt hat. 

 

Feuerungsanlage: meint die Feuerstätte (z.B. Ofen, Heizkessel, Wasserheizer) einschließlich Abgasanlage (Verbindungsstück, Abgasleitung, Schornstein, Zuluftleitung).