Kunden-Information zum
Feuerstättenbescheid
1. Was ist ein Feuerstättenbescheid (FSB)?
Der kostenpflichtige
FSB führt alle Schornsteinfegerarbeiten auf, die an Ihrer Feuerungsanlage
durchzuführen sind. Gemeint sind damit z.B. Gas- und Ölheizungsanlagen, Kamin-
und Kachelöfen, offene Kamine, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie
Scheitholz, Holzpellets oder Hackschnitzel usw. einschließlich ihrer
Abgasanlage/n.
2. Was steht im Feuerstättenbescheid?
In der
Regel enthält der Bescheid folgende Informationen:
Ø
Auflistung
der vorhandenen Feuerstätten und der zugehörigen Abgasanlagen (Schornstein,
Abgasleitung, Verbindungsstück)
Ø
die
daran durchzuführenden Arbeiten
Ø
der
Zeitraum, in dem sie erledigt werden müssen
Ø
die
geltende Rechtsgrundlage (z.B. KÜO, 1. BImSchV)
Vereinfacht
gesagt: Hier steht, was bis wann an Ihrer Feuerungsanlage erledigt werden muss.
3. Wann kommt der Feuerstättenbescheid?
Wann
Sie Ihren FSB erhalten, kann unterschiedlich sein. Er muss dem Hauseigentümer
allerdings bis zum 31.12.2012 vorliegen. Sollte bis zum 31.12.2012 keine
Feuerstättenschau mehr durchzuführen sein, erstellen die
Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) den FSB auf Grundlage der Kehrbuchdaten,
übersenden ihn per Post oder übergeben ihn den Hauseigentümern persönlich.
4. Was kostet der Bescheid?
Die
Ausstellung des FSB kann je nach Anzahl der Feuerstätten bis zu 40 Euro kosten.
5. Was muss ich mit dem Feuerstättenbescheid
machen?
Sie
sollten den FSB in jedem Fall aufbewahren. Er enthält wichtige Informationen
für Sie als Eigentümer und dient Ihrer Sicherheit. Der FSB beschreibt alle
notwendigen Aufgaben an Ihrer Feuerungsanlage und soll damit sicherstellen,
dass grundlegende Brandschutz- und Sicherheitsstandards eingehalten werden.
Ab 2013
haben Sie die Möglichkeit, für bestimmte Aufgaben – z. B. Messen, Kehren,
Reinigen – auch einen anderen dafür zugelassenen Schornsteinfeger zu
beauftragen. Auch dazu benötigen Sie die Informationen des FSBs. Bereits jetzt
können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Schornsteinfeger aus den
EU-Nachbarländern und der Schweiz beauftragen.
Falls
Sie künftig einen anderen zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen, muss
dieser die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt
nachweisen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie ausgefüllt (innerhalb
von 14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist) an den BSM.
6. Was passiert, wenn ich Termine versäume?
Aktuell
übernimmt der BSM für Sie die komplette Betreuung: Er koordiniert die
Terminübersicht sowie alle anfallenden Arbeiten und dokumentiert die Ergebnisse
im Kehrbuch. Sollten Sie bestimmte Aufgaben an einen anderen Schornsteinfeger übertragen,
übernehmen Sie als Eigentümer die Verantwortung. Bereits aus haftungs- und versicherungsrechtlichen
Gründen ist es daher wichtig, dass alle Arbeiten fach- und fristgerecht
ausgeführt
werden. Außerdem könnten Mängel an Ihrer Anlage, die nicht entdeckt oder
behoben werden, zu gefährlichen Situationen führen. Erhöhte
Schadstoffkonzentrationen in den Abgasen beispielsweise belasten Ihre
Gesundheit, schaden der Umwelt und kosten Sie am Ende mehr Geld.
Grundsätzlich gilt:
Natürlich biete ich
Ihnen unseren jahrelang bewährten Service auch weiterhin an. Sie haben ab 2013
die Möglichkeit einen Mitbewerber zu wählen, aber wenn die im FSB festgelegten
Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der BSM
dazu verpflichtet, den Vorfall der zuständigen Behörde zu melden. Diese stellt
dann einen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden,
kommt es zu einer Ersatzvornahme - das heißt, dass die Behörde die
Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lässt.
Ihr
Bezirksschornsteinfegermeister Ralf Heusingfeld
Erläuterungen und Fachbegriffe:
Zum Hintergrund: Mit dem neuen
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) haben Sie als Hauseigentümer die
Wahlmöglichkeit. Sie können für bestimmte Schornsteinfegerarbeiten wie Messen,
Kehren, Reinigen ab dem Jahr 2013 einen dafür zugelassenen Schornsteinfeger
beauftragen. Bereits jetzt können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen
Schornsteinfeger aus den EU-Nachbarländern und der Schweiz beauftragen.
Es gibt Ausnahmen: Die Feuerstättenschau und Bauabnahmen dürfen laut Gesetz nur vom
BSM oder vom bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei um
öffentliche Aufgaben, die auch künftig Sicherheitsstandards gewährleisten
sollen.
Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (BVBS): Ab 2013 übernimmt der BVBS an Stelle des jetzigen BSMs
bestimmte hoheitliche Aufgaben (Feuerstättenschau, Bauabnahme) in einem ihm
zugeteilten Gebiet. Der Unterschied zu vorher: Der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger muss sich alle sieben Jahre auf einen Kehrbezirk
bewerben. Bisherige BSM werden ab 2013 zu BVBS. Bisher unbefristet bestellte
BSM müssen sich zum 1. Januar 2015 neu für den Kehrbezirk bewerben. Das
Auswahl- und Bewerbungsverfahren ist in den einzelnen Bundesländern
unterschiedlich geregelt. Der BVBS kann auch weitere Dienstleistungen anbieten
(zum Beispiel Energieberatung usw.), er darf dies jedoch nicht mit seinen
hoheitlichen Aufgaben verknüpfen. Das heißt: Ein BVBS darf einen Kaminofen, den
er in seinem Bezirk verkauft und/oder installiert hat, nicht gleichzeitig
abnehmen.
Für Sie bedeutet das: Der BVBS führt ab
2013 die Dokumentation und Auswertung aller Informationen, Messwerte und
Prüfungsergebnisse Ihrer Feuerungsanlagen und damit diesen Aufgabenbereich des bisherigen BSMs fort.
Hoheitliche Aufgaben sind öffentliche
Aufgaben, die der Staat wahrnimmt. Der Staat kann die Erfüllung dieser Aufgaben
auch an eine private Person übertragen.
Feuerstättenschau: Während der
Feuerstättenschau besichtigt der BSM/BVBS sämtliche Feuerungsanlagen eines
Gebäudes und prüft die Betriebs- und Brandsicherheit. Dabei erfasst er
beispielsweise auch Änderungen an bestehenden Anlagen, den Einbau neuer Anlagen
oder die Inbetriebnahme still gelegter Anlagen und gleicht die Daten mit den
Informationen in seinem Kehrbuch ab. Im nächsten Schritt setzt der BSM/BVBS in
einem schriftlichen Bescheid (FSB) fest, welche Schornsteinfegerarbeiten in
welchem Zeitraum durchzuführen sind.
Bauabnahme: Nach der Hessischen Bauordnung (HBO)
dürfen Feuerstätten, die neu errichtet oder wesentlich geändert worden sind,
erst in Betrieb genommen werden, wenn der BSM oder ab 2013 der BVBS die
Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage bescheinigt
hat.
Feuerungsanlage: meint die Feuerstätte
(z.B. Ofen, Heizkessel, Wasserheizer) einschließlich Abgasanlage (Verbindungsstück,
Abgasleitung, Schornstein, Zuluftleitung).